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1. STEUERBEFREIUNGEN: Von der Einkommenssteuer sind unter anderem befreit:
a) Versorgungsleistungen nach dem KOVG, HVG, OFG, ISchG, VOG, KGEG und gleichartige Entschädigungen 2. FREIBETRÄGE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG: Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen:
a) durch eigene Behinderung, 2.1. Je nach MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) werden jährlich Freibeträge gewährt.
Bei Bezug einer pflegebedingten Geldleistung stehen diese Freibeträge nicht zu. In dem Kalenderjahr, in dem erstmals Pflegegeld für einen Teil des Kalenderjahres zufließt (nicht ganzjährig von Jänner bis Dezember) steht der Freibetrag (um Lohnsteuernachforderungen zu vermeiden) noch in voller Höhe zu. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr steht der Freibetrag nicht mehr zu. Erst wenn wieder in
2.2. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit einem monatlichen Freibetrag vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen zu berücksichtigen. Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich dieser Betrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je
2.3. Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Gallen-, Leberoder Nierenerkrankung, Magenerkrankung oder einer anderen inneren Erkrankung fixe Freibeträge pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Erkrankungen ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen. Bei einer MdE von weniger als 25 % sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs.
2.4. Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein eigener Freibetrag zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch einen Ausweis gemäß § 29b StVO, eine 2.5. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. 3. PENDLERPAUSCHALE: Einem dauernd stark gehbehinderten Erwerbstätigen, dem die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist, steht das große Pendlerpauschale zu. Eine solche Behinderung liegt jedenfalls vor, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist, wie sie auch für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten. 4. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE: Die diversen Freibeträge bzw. Mehraufwendungen sind beim Wohnsitzfinanzamt geltend zu machen. Kobv Behindertenverband Behindertenverein Behinderung Behinderte Behindertenausweis Behindertenpass Körperbehinderung Behinderungsgrad Ortsgruppe Pöchlarn Österreich Interessensvertretung Beratungsdienst Invalide Hilfeleistung Mitglieder Veranstaltung Neuigkeiten Freiland Helenental Förderer Blog Fotoalbum Geschichte Urlaubsmöglichkeiten Erholungshäuser Gesellschaft Menschen Wirtschaftlich Sparsam Existenzgründung Schwerbehinderung Behinderter Behinderungsarten Niederösterreich Sozialpass Pfleggeldzulage Kirchensteuer Behinderten Reisen behinderte Menschen Kinder Jugendliche Urlaub mit Behinderung Menschen mit Behinderung begünstigte Behinderte Grad der Behinderung Rente Schwerbehinderung
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