Steuerrecht fuer behinderte Personen aus Oesterreich


1. STEUERBEFREIUNGEN:

Von der Einkommenssteuer sind unter anderem befreit:

a) Versorgungsleistungen nach dem KOVG, HVG, OFG, ISchG, VOG, KGEG und gleichartige Entschädigungen
b) Leistungen nach dem BEinstG
c) Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit
d) Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung
e) erhöhte Familienbeihilfen
f) Kostenerstattungen aus Sozialversicherungsmitteln für gesundheitliche  Maßnahmen
g) Unfallrenten

2. FREIBETRÄGE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG:

Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen:

a) durch eigene Behinderung,
b) durch eine Behinderung des (Ehe)Partners, dessen Einkommen nicht mehr als Euro 6.000,-- jährlich beträgt, oder
c) bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderungdes Kindes,       für das keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, so sind diese Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

2.1. Je nach MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) werden jährlich Freibeträge gewährt.

Bei Bezug einer pflegebedingten Geldleistung stehen diese Freibeträge nicht zu. In dem Kalenderjahr, in dem erstmals Pflegegeld für einen Teil des Kalenderjahres zufließt (nicht ganzjährig von Jänner bis Dezember) steht der Freibetrag (um Lohnsteuernachforderungen zu vermeiden) noch in voller Höhe zu. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr steht der Freibetrag nicht mehr zu. Erst wenn wieder in
einem Kalenderjahr ganzjährig kein Pflegegeld bezogen wird, steht der Freibetrag wieder zu.

2.2. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit einem monatlichen Freibetrag vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen zu berücksichtigen. Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich dieser Betrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je
ein Dreißigstel. Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Freibetrag sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie das Entgelt für die Unterrichterteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

2.3. Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Gallen-, Leberoder Nierenerkrankung, Magenerkrankung oder einer anderen inneren Erkrankung fixe Freibeträge pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Erkrankungen ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen. Bei einer MdE von weniger als 25 % sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs.
4 EStG) zu berücksichtigen.

2.4. Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein eigener Freibetrag zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch einen Ausweis gemäß § 29b StVO, eine
Bescheinigung über die Befreiung von der Kfz-Steuer oder durch die Eintragung einer dauernd starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß § 40 BBG zu belegen. Bei Gehbehinderten mit einer mindestens 50 %igen MdE, die über kein eigenes Kfz verfügen, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem festgesetzten monatlichen Maximalbetrag zu berücksichtigen.

2.5. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

3. PENDLERPAUSCHALE:

Einem dauernd stark gehbehinderten Erwerbstätigen, dem die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist, steht das große Pendlerpauschale zu. Eine solche Behinderung liegt jedenfalls vor, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist, wie sie auch für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten.

4. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE:

Die diversen Freibeträge bzw. Mehraufwendungen sind beim Wohnsitzfinanzamt geltend zu machen.

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