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KRANKENVERSICHERUNG Die Krankenversicherung trifft Vorsorge:
für die Früherkennung von Krankheiten: Rezeptgebührenbefreiung: Diese Befreiung zielt auf die soziale Schutzbedürftigkeit der Anspruchswerber ab. Es kommt dabei primär auf das Einkommen an, ein erhöhter Medikamentenbedarf wird berücksichtigt. Die entsprechenden Anträge sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Die Obergrenze für die Entrichtung der Rezeptgebühr beträgt ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen 2 % des jährlichen Nettoeinkommens der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen.
Kostenbeitrag bei stationärer
Bei Krankenhausaufenthalt wird pro Kalenderjahr für max. 28 Tage ein Kostenbeitrag vorgeschrieben. Selbstbehalt: Jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen auch nicht die von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern vorgeschriebenen Selbstbehalte bezahlen (bei Kriegs- und Heeresbeschädigten siehe KOVG bzw. HVG). Mitversicherung von Angehörigen:
Für die Mitversicherung von Angehörigen in der Krankenversicherung ist ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage des Versicherten zu leisten. Ausgenommen von dieser Beitragspflicht sind Kinder,Angehörige, die sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern widmen oder zumindest vier Jahre gewidmet haben, und Angehörige, wenn und solange der Versicherte oder der Angehörige selbst Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 hat. Darüber hinaus haben die UNFALLVERSICHERUNG Die Unfallversicherung dient zur:
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; Erste-Hilfe-Leistung bei Arbeitsunfällen; Anspruch auf Versehrtenrente haben jene, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit mindestens 20 v. H. beträgt. Als Arbeitsunfälle gelten z. B. auch Unfälle zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz oder Unfälle auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Arzt, wenn der Dienstnehmer während der Arbeitszeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen muss. Gewisse Unfälle sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt, selbst wenn sie Personen betreffen, die nicht unfallversichert sind. Dazu gehören Unfälle bei der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr sowie Unfälle beim Einsatz von Mitgliedern oder Helfern der freiwilligen Feuerwehr, des Roten Kreuzes, der Lawinenwarnkommission und dgl. Auch Unfälle bei der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied und Behindertenvertrauenspersonen sowie beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse und dgl. sowie - unter bestimmten Voraussetzungen- Unfälle bei Schülern und Studenten sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt. Zuständigkeit: Träger der Unfallversicherung:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA):
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) PENSIONSVERSICHERUNG Bei geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. dauernder Erwerbsunfähigkeit ist die Gewährung von folgenden Pensionen vorgesehen:
Invaliditätspension für Arbeiter Allgemeine Voraussetzungen:
- Kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation oder diese Maßnahmen sind nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar,
Arbeiter, die überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig waren, und Angestellte gelten als invalid (berufsunfähig), wenn ihre Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten abgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
Arbeiter, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig waren, gelten als invalid, wenn sie nicht mehr imstande sind, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Selbständig Erwerbstätige und Bauern gelten dann als erwerbsunfähig, wenn sie dauernd außerstande sind, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Härtefallregelung für ungelernte Arbeiter und selbständig Erwerbstätige (bis 31.12.2015)
Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie Tätigkeitsschutz:
Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, gelten auch als invalid (berufsunfähig, erwerbsunfähig), wenn sie infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen nicht mehr imstande sind, eine Tätigkeit, die sie in den letzten 15 Jahren Originäre Invalidität: Eine versicherte Person gilt auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge Krankheit oder Behinderung außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate erworben hat. Rehabilitation:
Die Pensionsversicherungsträger gewähren für Versicherte Rehabilitationsmaßnahmen, um eine drohende Minderung der Arbeitsfähigkeit, die zu einer Pensionierung führen könnte, abzuwenden. Solche Maßnahmen können auch für Pensionisten getroffen werden, wenn die Aussicht besteht, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Die Rehabilitation umfasst medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen. Versicherte haben einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, wenn sie die Voraussetzungen für eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zumindest wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen.
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der
Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich längstens bis zum 40. Lebensjahr des Kindes in der Pensionsversicherung selbst versichern. Falls bereits Pensionsbeiträge geleistet wurden, wäre diese Sozialversicherungsanstalt zuständig, ansonsten die Pensionsversicherungsanstalt. Dem Antragsteller entstehen keine Kosten, da diese aus den Mitteln des
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege Personen, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich in der Pensionsversicherung begünstigt selbst versichern. Die Kosten werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Begünstigte Weiterversicherung für Pflegepersonen: Pflegepersonen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 zu Hause unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft zu pflegen, können sich in der Pensionsversicherung weiter versichern. Die Kosten werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Unterstützungsfonds NÖGKK In "speziellen Notfällen" unterstützt Sie der Fonds über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus. Er hilft zum Beispiel durch Zuschüsse zur Kieferregulierung oder zum Zahnersatz. Die NÖGKK hat zu diesem Zweck einen Unterstützungsfonds eingerichtet. Für eigene Aufwendungen von Versicherten oder deren Angehörigen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Krankenversicherung stehen, können in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterstützungswerbers Unterstützungen gewährt werden. Auf die Gewährung dieser Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Antragstellung kann in jedem Service-Center der NÖGKK bzw. direkt in der Hauptstelle erfolgen.
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
3100 St. Pölten, Kremser Landstrasse 3
Kobv Behindertenverband Behindertenverein Behinderung Behinderte Behindertenausweis Behindertenpass Körperbehinderung Behinderungsgrad Ortsgruppe Pöchlarn Österreich Interessensvertretung Beratungsdienst Invalide Hilfeleistung Mitglieder Veranstaltung Neuigkeiten Freiland Helenental Förderer Blog Fotoalbum Geschichte Urlaubsmöglichkeiten Erholungshäuser Gesellschaft Menschen Wirtschaftlich Sparsam Existenzgründung Schwerbehinderung Behinderter Behinderungsarten Niederösterreich Sozialpass Pfleggeldzulage Kirchensteuer Behinderten Reisen behinderte Menschen Kinder Jugendliche Urlaub mit Behinderung Menschen mit Behinderung begünstigte Behinderte Grad der Behinderung Rente Schwerbehinderung
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