Was bringt das Jahr 2012 an Neuigkeiten für Österreich


 

Was ist NEU 2012! In der aktuellen Ausgabe finden sie Informationen über:

1. Pensionsinformation 2012
2. Rezeptgebühr
3. Heilbehelfe - Kostenanteil
4. Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten
5. Service – Entgelt für die e-card
6. Befreiung von der Rundfunk und Fernsehgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
7. Pflegegeld
8. Ausgleichstaxe

1. Pensionsinformation 2012:
Pensionen
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erhöht:
bis € 3.300,-- ................................................................................................ um 2,7 %
mehr als € 3.300,-- bis zu € 5.940,-- ........................................... von 2,7 % bis 1,5 %
mehr als € 5.940,-- ....................................................................................... um 1,5 %

Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2011 werden erst ab 1. Jänner 2013 angepasst!

Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 23 Jahre“) beträgt ... € 3.675,13
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ..................................€ 961,49

Richtsätze für Ausgleichszulagen:

Alters- und Invaliditätspensionen

für Alleinstehende .......................................................................................... € 814,82
für Ehepaare ............................................................................................... € 1.221,68
Erhöhung für jedes Kind ................................................................................ € 125,72
Witwen- und Witwerpensionen ...................................................................... € 814,82
Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr
Halbwaisen ................................................................................................... € 299,70
Vollwaisen ..................................................................................................... € 450,--
Waisenpensionen ab dem 24. Lebensjahr
Halbwaisen ................................................................................................... € 532,56
Vollwaisen ..................................................................................................... € 814,82

Höchstbeitragsgrundlage:
Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
monatlich ..................................................................................................... € 4.230,--
Für Sonderzahlungen jährlich. .................................................................... € 8.460,--
Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)
und des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) monatlich ............. € 4.935,--
Geringfügigkeitsgrenze
Für ASVG Versicherte
monatlich ......................................................................................................€ 376,26
täglich .............................................................................................................€ 28,89
für nebenberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG ...........................€ 376,26
für hauptberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG ............................€ 537,78

2. Rezeptgebühr:

Die Rezeptgebühr wird um 0,05 Euro auf 5,15 Euro erhöht.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr gebührt Alleinstehenden mit einem Einkommen bis € 814,82und Ehepaaren mit einem Einkommen bis € 1.221,68 monatlich.
Chronisch Kranke sind von der Rezeptgebühr befreit, wenn sie als Alleinstehende ein Einkommen von höchstens € 937,04 Euro und als Ehepaare von höchstens € 1.404,93 monatlich haben.
Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtes Kind um € 125,72.
Wenn ein Ausgedinge vorliegt (z.B. bei übergebener Landwirtschaft), sind die Einkommensgrenzen um 25 % bzw. 10% (bei erhöhtem Medikamentenbedarf) zu vermindern.
Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet. (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent).

3. Heilbehelfe – Kostenanteil:

Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens € 28,20 und bei Sehbehelfen mindestens € 84,60. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

4. Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten:

Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung bei Rehabilitationsaufenthalten sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:

€  7,04 täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von...€ 814,83 bis € 1.396,20
€12,07 täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von €1.396,20 bis € 1.977,59
€17,10 täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über................... ...€ 1.977,59
Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen unter € 814,82) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei Rehabilitationsaufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.

5. Service – Entgelt für die e-card:

Die Höhe des Service – Entgeltes pro Jahr beträgt € 10,--. Pensionisten, Rezeptgebührenbefreite und Kinder sind davon befreit.

6. Befreiung von der Rundfunk und Fernsehgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:

Nach Abzug der Miete und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze
bei einem Haushalt
mit 1 Person ................................................................................................ € 912,60
mit 2 Personen ......................................................................................... € 1.368,28
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person .......-.............. € 140,81
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

7. Pflegegeld:
Konzentration des Pflegegeldes beim Bund ab 1. Jänner 2012

Die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der landesgesetzlichen Bestimmungen über Angelegenheiten des Pflegegeldwesens werden von den Bundesländern auf den Bund übertragen. Damit werden die Entscheidungsträger im Bereich des Pflegegeldes auf acht Träger reduziert.


Zuständigkeiten:
Für Anspruchsberechtigte nach dem Landespflegegesetz geht die Zuständigkeit auf die Pensionsversicherungsanstalt über.
Für pensionierte Landes- und Gemeindebeamtinnen/Landes- und Gemeindebeamte wird die Zuständigkeit auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen.
Für Landeslehrerinnen/Landeslehrer, land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen/Landeslehrer wird anstelle des Landeshauptmannes bzw. im Bereich des Landes Oberösterreichs anstelle des Landesschulrates die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig.
Im Bereich der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG, der Österreichischen Postbus AG und des Verfassungsgerichtshofes geht die Zuständigkeit auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter über.

Übergangsbestimmungen:
Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, haben ab 1. Jänner 2012 einen Pflegegeldanspruch nach dem Bundespflegegeldgesetz in Höhe der bisher gewährten Stufe. Bescheide darüber müssen nicht nochmals erlassen werden.
Alle Verfahren, die am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind (z.B. Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen) müssen vom bzw. gegen den bis zum 31. Dezember zuständigen Entscheidungsträger bis zu rechtskräftigen Erledigung nach den landesgesetzlichen Regelungen zu Ende geführt werden. Das gilt auch für sozialgerichtliche Verfahren. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren bleibt der bisherige Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung zuständig. Der Bund muss den Bundesländern den geleisteten Aufwand für ein ab 1. Jänner 2012 gebührendes Pflegegeld ersetzen.

Zuständigkeit für Pflegegeld von (ehemaligen) ÖBB-Mitarbeitern:
Zur Entscheidung über das Pflegegeld für Bezieherinnen/Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und dem Bundesbahn-Pensionsgesetzes ist ab 1. Jänner 2012 die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau anstelle der ÖBB-Dienstleistungs-Gesellschaft mbH zuständig.

8. Ausgleichstaxe:

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2012 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 232 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 325 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 345 Euro.

 

2011! In der aktuellen Ausgabe finden sie Informationen über:

 1.      Pensionsinformation 2011
 2.      Rezeptgebühr
 3.      Heilbehelfe - Kostenanteil
 4.      Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten
 5.      Service - Entgelt für die e-card
 6.      Befreiung von der Rundfunk und Fernsehgebühr und Zuschussleistung für Fernsprechentgelt
 7.      Pflegegeld
 8.      Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen
 9.      Ausgleichstaxe
10.     Normverbrauchsabgabe
11.     Reisekostenersatz

1. Pensionsinformation 2011 Pensionen

Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erhöht:

bis €2.000,--........................................... um  1,2 %
mehr als € 2.000,-- bis zu € 2.310,-- ..... von 1,2 % bis 0,0%

Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2010 werden erst ab 1. Jänner 2012 angepasst!

Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der "besten 23 Jahre") beträgt.. € 3.608,94

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ..............................€   920,34

Richtsätze für Ausgleichszulagen

Alters- und Invaliditätspensionen

für Alleinstehende.............................................................................................. €    793,40
für Ehepaare..................................................................................................... €  1.189,56
Erhöhung für jedes Kind.................................................................................... €    122,41
Witwen- und Witwerpensionen.......................................................................... €    793,40

Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr

Halbwaisen........................................................... €    291,82
Vollwaisen............................................................ €    438,17

Waisenpensionen ab dem 24. Lebensjahr

Halbwaisen.......................................................... €    518,56
Vollwaisen............................................................ €    793,40

Höchstbeitragsgrundlage

Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

monatlich............................................................... €   4.200,--

Für Sonderzahlungen jährlich................................................................ €   8.400,--

Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)
und des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) monatlich........ €   4.900,--

Geringfügigkeitsgrenze
Für ASVG Versicherte

monatlich.................................................................................................€  374,02
täglich.......................................................................................................€   28,72
für nebenberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG .....................€  374,02
für hauptberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG ......................€  537,78

2. Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr wird um 0,10 Euro auf 5,10 Euro erhöht.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr gebührt Alleinstehenden mit einem Einkommen bis € 793,40 und Ehepaaren mit einem Einkommen bis € 1.189,56 monatlich.

Chronisch Kranke sind von der Rezeptgebühr befreit, wenn sie als Alleinstehende ein Einkommen von höchstens  € 912,41 Euro und als Ehepaare von höchstens € 1.367,99 monatlich haben. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtes Kind um € 122,41.

Wenn ein Ausgedinge vorliegt (z.B. bei übergebener Landwirtschaft), sind die Einkommensgrenzen um 25 % bzw. 10% (bei erhöhtem Medikamentenbedarf) zu vermindern.

Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet. (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent).

Hinweis:

Seit 1.1.2008 ist für die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Obergrenze in Höhe von 2 % des Jahresnettoeinkommens vorgesehen. Wird diese Grenze durch die laufenden Zahlungen der Rezeptgebühr erreicht, ist der Versicherte für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Die Abwicklung erfolgt über das e-card-System. Diese Obergrenze gilt für alle Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind.

3. Heilbehelfe - Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens  € 28,-- und bei Sehbehelfen mindestens € 84,--. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

4. Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten

Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung bei Rehabilitationsaufenthalten sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:

€ 7,-- täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von....  € 793,41 bis € 1.374
€12.-- täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von  € 1.374 bis € 1.956,17
€17,-- täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über.................. € 1.956,17

Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen unter  € 793,40) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei Rehabilitationsaufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.

5. Service - Entgelt für die e-card

Die Höhe des Service - Entgeltes pro Jahr beträgt € 10,--.
Pensionisten, Rezeptgebührenbefreite und Kinder sind davon befreit.

6. Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr und Zuschuss zu Fernsprechentgelten

Wesentliche Neuerungen ab 01.01.2011

Die Definition des Begriffes "Fernsprechentgelt" umfasst nunmehr nicht nur Sprachtelefoniedienste sondern Kommunikationsdienste und damit Sprach- und Datendienste, insbesondere auch den Internetzugang. Die technischen Voraussetzungen für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sind in Form einer technologieneutralen Umschreibung neu definiert. Damit sind in Hinkunft nicht nur das klassische Fax oder Schreibtelefon, sondern ebenso die Nutzung moderner PC- oder SMS-Dienste erfasst.

Die Höchstbefreiungsdauer wurde nunmehr von drei auf maximal fünf Jahre verlängert.

Weiters ist nach der neuen Regelung die Volljährigkeit des Antragstellers erforderlich und ist auch für Pflegegeldbezieher, sowie Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen das Haushaltsnettoeinkommens zu berücksichtigen.

Aktuelle Einkommensgrenzen
Nach Abzug der Miete und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze
bei einem Haushalt:

mit 1 Person......................................................................................... €    888,61
mit 2 Personen.................................................................................... €  1.332,31
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person.............. €     137,10

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

Wie bisher erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Anbietern von Kommunikationsdiensten  wählen:

A1 Telekom Austria AG
AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH
mmc kommunikationstechnologie GmbH
Multikom Austria Telekom GmbH
Hutchison 3G Austria GmbH
Orange Austria Telecommunication GmbH
T-Mobile Austria GmbH

Weitere Informationen: http://www.orf-gis.at

7. Pflegegeld

Beim Zugang zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 sind künftig die Stundenwerte als Anspruchsvoraussetzungen in diesen Stufen erhöht. Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden gewährt. Für Menschen, die bereits Pflegegeld der Stufen 1 und 2 beziehen oder beantragt haben, gelten die Änderungen nicht.

Der ausgezahlte Betrag in der Pflegegeldstufe 6 beträgt aufgrund des besonderen pflegerischen Aufwands statt bisher 1.242 Euro monatlich nunmehr 1.260 Euro monatlich.

Höhe der Pflegegelder für das Jahr  2011

Stufe 1             €      154,20                      
Stufe 2             €      284,30                      
Stufe 3             €      442,90                      
Stufe 4             €      664,30                      
Stufe 5             €      902,30                      
Stufe 6             €   1.260,00                      
Stufe 7             €   1.655,80

Fernsprechentgeltbefreiung für Pflegebedürftige mit 1.1.2011 gestrichen!

Ab 1.1.2011 ist auch für Pflegegeldbezieher sowie Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen das Haushaltsnettoeinkommen zu berücksichtigen.  Darüber hinaus ist nach der neuen Regelung die Volljährigkeit des Antragstellers erforderlich, was die bisher mögliche Befreiung bei Anmeldung des Fernsprechanschlusses auf ein behindertes Kind nunmehr unmöglich macht.

8. Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen

Mit der Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, die nunmehr am 1.1.2011 in Kraft getreten ist, gilt der qualifizierte Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte bei Dienstverhältnissen, die ab 1.1.2011 neu begründet werden, erst nach 4 Jahren. Die "Probezeit" von bisher 6 Monaten wurde somit auf 4 Jahre verlängert, wobei jedoch besondere Ausnahmeregelungen normiert wurden, und zwar für Arbeitsunfälle, Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns und für jene Fälle, in denen die Begünstigteneigenschaft innerhalb des Zeitraums von vier Jahren festgestellt wird. Weiters kann die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung dann erteilt werden, wenn dem/der DienstgeberIn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste, dass die Dienstnehmerin /der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Künftig müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber vor Einbringung eines Antrags auf Zustimmung zur Kündigung den Betriebsrat, die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson von ihrer Absicht informieren und diese Gremien um Stellungnahme ersuchen. Weiters muss vor Einleitung des Kündigungsverfahrens vom Bundessozialamt den Parteien die Durchführung einer Krisenintervention angeboten werden.

9. Ausgleichstaxe

Die Ausgleichstaxe für die Nichteinstellung behinderter Menschen wird gestaffelt nach Unternehmensgröße erhöht. Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die die Einstellungspflicht von einem begünstigten Behinderten pro 25 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht erfüllen, müssen im Jahr 2011 für jede offene Pflichtstelle monatlich mindestens 226 Euro (im Jahr 2010: 223 Euro) zahlen. Hat der Betrieb mehr als 100 Beschäftigte, steigt die Ausgleichstaxe auf 316 Euro pro offener Pflichtstelle, bei mehr als 400 Beschäftigten auf 336 Euro. Wie bisher wird der Betrag jährlich valorisiert.

10. Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung entfällt. Als Ausgleich dafür wird der monatliche Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, von 153 Euro auf 190 Euro angehoben.

11. Reisekostenersatz Bundessozialamt

Reisekostenersatz wird Menschen mit Behinderung für Untersuchungen aufgrund einer Ladung des Bundessozialamts, der Berufungskommission oder der Bundesberufungskommission nur mehr dann gewährt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des behinderten Menschen und dem Ort der Untersuchung 50 km übersteigt. 

Kobv Behindertenverband Behindertenverein Behinderung Behinderte Behindertenausweis Behindertenpass Körperbehinderung Behinderungsgrad Ortsgruppe Pöchlarn Österreich Interessensvertretung Beratungsdienst Invalide Hilfeleistung Mitglieder Veranstaltung Neuigkeiten Freiland Helenental Förderer Blog Fotoalbum Geschichte Urlaubsmöglichkeiten Erholungshäuser Gesellschaft Menschen Wirtschaftlich Sparsam Existenzgründung Schwerbehinderung Behinderter Behinderungsarten Niederösterreich Sozialpass Pfleggeldzulage Kirchensteuer Behinderten Reisen behinderte Menschen Kinder Jugendliche Urlaub mit Behinderung Menschen mit Behinderung begünstigte Behinderte Grad der Behinderung Rente Schwerbehinderung Oethopäden Allgemeinmediziner Augenarzt Neurologe Zahnarzt Hals Nasen OhrenarztUrologen Hautarzt Interne Medezin