Befreiung von der Rundfunkgebuehr und Zuschuss zu Fernsprechentgelten


Rundfunkgebühr:

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen.
Dieses Einkommen darf den gesetzlichen vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten. Das Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

Übersteigt das Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, (entsprechende Belege bitte dem Antrag in Kopie beilegen z. B. Mietvertrag, Bestätigung über eine Mietzinsbeihilfe etc.)

Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988.

1 Person:                              912,60  €                                             6 Personen:                        1931,52  €

2 Personen:                        1368,28  €                                             7 Personen:                        2072,33  € 

3 Personen:                        1509,09  €                                             8 Personen:                        2213,14  €

4 Personen:                        1649,90  €                                             9 Personen:                        2353,95  €

5 Personen:                        1790,71  €                                             für jede weitere Person:      140,81  €  

Aktueller Höchstsatz des Haushalts-Nettoeinkommens ab 01.01.2012
Zuschuss - Fernsprechentgelten:

Folgende Daten sind in jedem Fall am Antragsformular auszufüllen:

Angabe der Sozialversicherungsnummer. Sofern Sie den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stellen, benötigen wir Ihre Radio-/Fernseh-Teilnehmernummer. Sofern Sie den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen, geben Sie uns den Telefonanbieter bekannt, bei welchem der allfällige Zuschuss eingelöst werden soll. Zur Auswahl stehen derzeit: Telekom Austria TA AG, Multikom Austria Telekom GmbH, mmc kommunikationstechnologie GmbH, AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH, Mobilkom Austria AG, T-Mobile Austria GmbH, Orange Austria Telecommunication GmbH, Hutchison 3G Austria GmbH.

 

Antragsformulare: Link zum ORF-GIS Gebühren-Service

Wesentliche Neuerungen ab 01.01.2011

Die Definition des Begriffes „Fernsprechentgelt“ umfasst nunmehr nicht nur Sprachtelefoniedienste sondern Kommunikationsdienste und damit Sprach- und Datendienste, insbesondere auch den Internetzugang. Die technischen Voraussetzungen für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sind in Form einer technologieneutralen Umschreibung neu definiert. Damit sind in Hinkunft nicht nur das klassische Fax oder Schreibtelefon, sondern ebenso die Nutzung moderner PC- oder SMS-Dienste erfasst.

Die Höchstbefreiungsdauer wurde nunmehr von drei auf maximal fünf Jahre verlängert. 

Weiters ist nach der neuen Regelung die Volljährigkeit des Antragstellers erforderlich und ist auch für Pflegegeldbezieher, sowie Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen das Haushaltsnettoeinkommens zu berücksichtigen.

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