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Rundfunkgebühr:
Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Übersteigt das Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, (entsprechende Belege bitte dem Antrag in Kopie beilegen z. B. Mietvertrag, Bestätigung über eine Mietzinsbeihilfe etc.) Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988. 1 Person: 912,60 € 6 Personen: 1931,52 € 2 Personen: 1368,28 € 7 Personen: 2072,33 € 3 Personen: 1509,09 € 8 Personen: 2213,14 € 4 Personen: 1649,90 € 9 Personen: 2353,95 € 5 Personen: 1790,71 € für jede weitere Person: 140,81 €
Aktueller Höchstsatz des Haushalts-Nettoeinkommens ab 01.01.2012 Folgende Daten sind in jedem Fall am Antragsformular auszufüllen: Angabe der Sozialversicherungsnummer. Sofern Sie den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stellen, benötigen wir Ihre Radio-/Fernseh-Teilnehmernummer. Sofern Sie den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen, geben Sie uns den Telefonanbieter bekannt, bei welchem der allfällige Zuschuss eingelöst werden soll. Zur Auswahl stehen derzeit: Telekom Austria TA AG, Multikom Austria Telekom GmbH, mmc kommunikationstechnologie GmbH, AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH, Mobilkom Austria AG, T-Mobile Austria GmbH, Orange Austria Telecommunication GmbH, Hutchison 3G Austria GmbH.
Wesentliche Neuerungen ab 01.01.2011 Die Definition des Begriffes „Fernsprechentgelt“ umfasst nunmehr nicht nur Sprachtelefoniedienste sondern Kommunikationsdienste und damit Sprach- und Datendienste, insbesondere auch den Internetzugang. Die technischen Voraussetzungen für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sind in Form einer technologieneutralen Umschreibung neu definiert. Damit sind in Hinkunft nicht nur das klassische Fax oder Schreibtelefon, sondern ebenso die Nutzung moderner PC- oder SMS-Dienste erfasst. Die Höchstbefreiungsdauer wurde nunmehr von drei auf maximal fünf Jahre verlängert. Weiters ist nach der neuen Regelung die Volljährigkeit des Antragstellers erforderlich und ist auch für Pflegegeldbezieher, sowie Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen das Haushaltsnettoeinkommens zu berücksichtigen. Kobv Behindertenverband Behindertenverein Behinderung Behinderte Behindertenausweis Behindertenpass Körperbehinderung Behinderungsgrad Ortsgruppe Pöchlarn Österreich Interessensvertretung Beratungsdienst Invalide Hilfeleistung Mitglieder Veranstaltung Neuigkeiten Freiland Helenental Förderer Blog Fotoalbum Geschichte Urlaubsmöglichkeiten Erholungshäuser Gesellschaft Menschen Wirtschaftlich Sparsam Existenzgründung Schwerbehinderung Behinderter Behinderungsarten Niederösterreich Sozialpass Pfleggeldzulage Kirchensteuer Behinderten Reisen behinderte Menschen Kinder Jugendliche Urlaub mit Behinderung Menschen mit Behinderung begünstigte Behinderte Grad der Behinderung Rente Schwerbehinderung
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